Willkommen beim VBU

dem Berufsverband für Betriebsbeauftragte

Seit 1988 ist der VBU die Interessenvertretung und das berufliche Netzwerk von gesetzlich bestellten Betriebsbeauftragten und Personen mit ähnlichen Aufgaben, also z. B. von Beauftragten für:  

  • Immissionsschutz
  • Störfall
  • Gewässerschutz
  • AbfallG
  • Gefahrgut
  • Gefahrstoff
  • interne Audits
  • Umweltmanagement
  • Energiemanagement
  • Umweltbetriebsprüfung
  • Sonstiges / Technik

Dabei sind wir auf Unterstützung angewiesen, denn berechtigte Anliegen einzelner Gruppen werden oft übergangen, wenn sie sich nicht organisiert haben.
Informieren Sie sich über unsere Leistungen und werden auch Sie Mitglied in unserem Verband!

Es wird sich auch für Sie lohnen!!!

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verband der Betriebsbeauftragten e.V. (VBU)“ und hat seinen Sitz in Essen.

§ 2 Zweck

  1. Der Verband ist ein Berufsverband und bezweckt die Vertretung der Interessen solcher Personen, die nach gesetzlichen oder technischen Vorschriften zu Beauftragten bestellt worden sind und den Behörden gegenüber benannt wurden oder die gleiche oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen bzw. die die Arbeit der Beauftragten koordinieren oder leiten.
  2. Aus dem Verbandszweck ergeben sich im Wesentlichen folgende Aufgaben:
    - Vertretung der Mitglieder in ihren beruflichen Belangen ihrer Beauftragtenfunktion oder Zuständigkeit,
    - Beratung der Mitglieder in den mit ihrer Beauftragtenstellung zusammenhängenden Angelegenheiten,
    - Unterrichtung und Weiterbildung der Mitglieder für ihre Beauftragtenaufgaben.
    - Förderung von Kontakt- und Informationsaustausch zwischen den Betriebsbeauftragten und der Wissenschaft, der Öffentlichkeit, den staatlichen Organen und der Politik,
    - Aufklärung der Öffentlichkeit und Förderung des Verständnisses für die Belange der Betriebsbeauftragten in Staat und Unternehmen.
  1. Der Verband kann seinen Mitgliedern Rechtsschutz nach Maßgabe näherer Vor-
    standsrichtlinien gewähren, insbesondere als Beistand bei Zeugenvernehmun-
    gen.

§ 3 Finanzmittel

  1. Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder so-
    wie durch öffentliche und private Zuwendungen aufgebracht.
  2. Eine dem Zweck des § 2 widersprechende Verwendung, insbesondere Zuwen-
    dungen an Mitglieder, sind unzulässig.
  3. Niemand darf durch unverhältnismäßige Vergütungen oder durch Verwaltungs-
    aufgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

  1. Dem Verband können als Mitglieder beitreten:
    Personen, die nach gesetzlichen oder technischen Vorschriften zu Beauftragten bestellt worden sind, den Behörden gegenüber benannt wurden, oder die die gleichen oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen bzw. die die Arbeit der Beauftragten koordinieren oder leiten
  2. Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen und wird schriftlich bestätigt. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller die Satzung des Verbandes in der jeweils gültigen Fassung als verbindlich an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Mitglieder können gegenüber dem Vorstand den Austritt zum Ende eines Kalenderjahres erklären. Die Erklärungsfrist beträgt drei Monate.
  5. Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen ausgeschlossen werden, wenn sie das Ansehen oder die Interessen des Verbandes geschädigt haben oder ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von 14 Tagen die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet; bis dahin ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.
  6. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung und Förderung ihrer eigenen und der gemeinsamen Belange.
  2. Die Mitglieder sind gehalten, den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie haben einen Wechsel in der anstellungsvertraglichen Aufgabe sowie einen Wechsel des Arbeitgebers, des Wohnsitzes und den Eintritt in den Ruhestand der Geschäftsstelle schriftlich anzuzeigen.
  3. Die Mitglieder und die Mitglieder der Organe des Verbandes dürfen nichts, was sie in dieser Eigenschaft über die Angelegenheiten des Verbandes und seiner Mitglieder erfahren, unbefugt offenbaren oder verwerten. Das gilt auch für den Fall der Beendigung der Zugehörigkeit zum Verband bzw. zu seinen Organen.

  4. Die Erfüllung der Mitgliedspflichten ist Voraussetzung für die Gewährung und die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte.

§ 6 Organe
Die Organe des Verbandes sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Geschäftsführung

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung trifft die satzungsmäßige Entscheidung über die Tätigkeit des Verbandes und erteilt den Organen Weisungen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.

§ 8 Der Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand, der aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss.
  2. Der Vorstand sorgt für die Durchführung der laufenden Geschäfte des Verbandes im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  4. Der Vorstand leitet den Verband und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt den Verband allein, je zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  6. Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.

§ 9 Die Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung wird vom Vorstand eingesetzt. Sie nimmt auf Weisung des Vorstandes die laufenden Geschäfte des Verbandes wahr.
  2. Mitgliedern der Geschäftsführung kann vom Vorstand Prozess-, Bank- sowie außergerichtliche Vollmacht erteilt werden.
  3. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand für eine ordnungsgemäße Durchführung der laufenden Geschäfte verantwortlich.

§ 10 Sitzungen

  1. Zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind deren Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen.
  2. Die Organe des Verbandes sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
  3. Sie leitet der Vorsitzende und bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
  4. Als Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Teilnehmer gefasst, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  5. Über die Sitzungen der Organe werden von einem der Geschäftsführung angehörenden Schriftführer Niederschriften angefertigt, die von diesem und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen, in der Geschäftsstelle aufzubewahren und in Abschrift den Mitgliedern des jeweiligen Organs zuzuleiten sind.

§ 11 Rechnungsprüfung

  1. Der Vorstand erstellt jährlich einen Rechnungsbericht und leitet ihn den Mitgliedern zu.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhörung des Berichts der Rechnungsprüfer.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen für zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer mit zwei Stellvertretern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  4. Die Rechnungsprüfer regeln ihr Verfahren selbst.

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über die Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.
  2. Der Verband ist aufzulösen, wenn der Zweck nicht erreicht werden kann.
  3. Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder. Kommt der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit nicht zustande, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheiden kann.
  4. Ein etwaiger Liquidationsüberschuss fällt an die Bundesrepublik Deutschland, die ihn unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke den Bestimmungen des § 3 entsprechend zu verwenden hat.
  5. Für die Durchführung der Liquidation gelten die Bestimmungen der §§ 48 bis 53 und 76, 77 BGB.

§ 13 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbands werden unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Verbandsmitgliedern erhoben:
    • Name/Titel
    • Anschrift
    • Geburtsdaten
    • Kontakt- und Kommunikationsdaten wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse
    • aktueller Arbeitgeber
    • Stellung im Betrieb
    • ggfls. IBAN bei Lastschriftauftrag
    • ggfls. weitere Daten im Rahmen der Rechtsberatung

Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
Weiterhin werden während Veranstaltungen des Verbands sowie sonstiger Anlässe (Jubiläen etc.) Fotos und Filmaufnahmen durch vom Verband beauftragte und autorisierte Personen oder Dienstleister zur Dokumentation unserer Veranstaltungen und Anlässe gemacht. Die Aufnahmen dienen der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Nutzung, Veröffentlichung und Verbreitung in Druck-, Digital und Online-Medien, wie z.B. Newslettern, Webseiten, Broschüren, Flyern und sozialen Netzwerken.
Letztendlich kann es vorkommen, dass der Verband zur Durchführung von Veranstaltungen weitere personenbezogene Daten erheben muss.

  1. Der Verband speichert personenbezogenen Daten grundsätzlich für die Dauer der Mitgliedschaft, um eine durchgehende Betreuung seiner Mitglieder und ordnungsgemäße Rechtsberatung gewährleisten zu können. Personenbezogene Daten von ausgeschiedenen Mitgliedern werden grundsätzlich gelöscht, es sei denn, der Verband ist aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten (z.B. gem. § 50 BORA, § 257 HGB oder § 147 AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet oder das Mitglied hat in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO eingewilligt.

    Die Mitglieder/Teilnehmer von Veranstaltungen haben darüber hinaus das Recht, die Einwilligung zur Verarbeitung von Foto und Videoaufnahmen jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Das bedeutet, dass die Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.
    Die weiteren personenbezogenen Daten, die zur Durchführung von Veranstaltungen erhoben werden, werden in der Regel nach der Veranstaltung wieder gelöscht.

  2. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten der Mitglieder an Dritte zu anderen als den genannten Zwecken ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Verbandsrechtsschutzes kann es allerdings zu einer Weitergabe von personenbezogenen Daten beispielsweise an gegnerische Parteien und Rechtsanwälte, Gerichte oder Behörden zur Wahrung der Rechte des Mitglieds kommen. Dabei sind die Verbandsjuristen an das Anwaltsgeheimnis gebunden. Eine Weitergabe von Informationen, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, erfolgt grundsätzlich nur mit Einwilligung und nach Abstimmung mit dem Mitglied.
    Im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke (z.B. Durchführung von Veranstaltungen, Pflege der Gemeinschaft und Förderung persönlicher Netzwerke, Gratulation zu Geburtstagen oder Jubiläen) werden die personenbezogenen Daten der Mitglieder auch an die ehrenamtlich tätigen Mitglieder weitergegeben. Die weitergegebenen Daten beschränken sich auf die jeweils notwendigen Daten, wie etwa Kontaktdaten zwecks Gratulation oder Kontaktaufnahme bei Durchführung einer Veranstaltung, zu der sich das Mitglied angemeldet hat. Den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des ehrenamtlich tätigen Mitglieds aus dem Verband fort.
    Der Verband ist ferner für die Bereitstellung und Wartung seiner Hard- und Software sowie der Homepage als auch zur Datenträgervernichtung oder dem Versand der Zeitschriften Umweltmagazin bzw. dem Onlinemagazin Der Umweltbeauftragte etc. auf den Einsatz von Dienstleistern angewiesen. Diese sowie sonstige Dienstleister verpflichtet der Verband jedoch über eine Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

    Letztendlich können die personenbezogenen Daten der Mitglieder auch zwecks Durchführung von Veranstaltungen (z.B. bei Werksführungen an das Unternehmen aus Sicherheitsgründen; bei Fortbildungen/Seminaren an externe Dozenten) oder im Rahmen von Kooperationen (Partnerverbände etc.) an Dritte weitergegeben werden.

  3. Der Verband verarbeitet die personenbezogenen Daten der Mitglieder nur zu den satzungsgemäßen und den in der Datenschutzerklärung des Verbands genannten Zwecken. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO.
    Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an gegnerische Parteien und Rechtsanwälte, Gerichte oder Behörden zur Wahrung der Rechte des Mitglieds erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO sowie nach vorheriger Abstimmung.
    Auf Veranstaltungen gemachte Fotos, Audio- und/oder Filmbeiträge können ohne Einschränkung genehmigungs- und vergütungsfrei medienübergreifend veröffentlicht werden. Fotos und Videos können im Internet von beliebigen Personen abgerufen werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Personen die Fotos/Videos weiterverwenden oder an andere Personen weitergeben. Rechtsgrundlage ist die vor der jeweiligen Veranstaltung erteilte Einwilligung des Mitglieds gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO.
    Die Weitergabe von personenbezogenen Daten der Mitglieder an externe Dritte z.B. zwecks Durchführung von Veranstaltungen (z.B. bei Werksführungen an das Unternehmen aus Sicherheitsgründen; bei Fortbildungen/Seminaren an externe Dozenten) oder im Rahmen von Kooperationen (Partnerverbände, etc.) erfolgt nur mit Einwilligung des Mitglieds. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO.
    Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verband – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

  4. Die verbands- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

  5. Den Organen des Verbands, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verband bzw. nach Beendigung der Tätigkeit für den Verband fort.

  6. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der DSGVO wird zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter der Vorschriften bestellt.

  7. Das Mitglied kann gegenüber dem Verband insbesondere folgende Rechte ausüben:
    • Auskunft über die bei uns gespeicherten Daten und deren Verarbeitung, Art. 15 DSGVO
    • Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten, Art. 16 DSGVO
    • Löschung der beim Verband gespeicherten Daten, soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten (z.B. § 50 BORA, § 257 HGB oder § 147 AO) dem nicht entgegenstehen, Art. 17 DSGVO
    • Einschränkung der Datenverarbeitung, Art. 18 DSGVO
    • Widerspruch gegen die Verarbeitung der Daten beim Verband, Art. 21 DSGOV
    • Recht auf Datenübertragbarkeit, sofern das Mitglied in die Datenverarbeitung eingewilligt oder einen Vertrag mit dem Verband abgeschlossen hat, Art. 20 DSGVO.
    Sofern die Datenverarbeitung auf einer Einwilligung beruht, kann diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Die Mitgliederversammlung hat am 30. Oktober 2019 die Ergänzung der Satzung um § 13 (Datenschutz) beschlossen. Die Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen ist am 25.11.2019 erfolgt..

 

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