Willkommen beim VBU

dem Berufsverband für Betriebsbeauftragte

Seit 1988 ist der VBU die Interessenvertretung und das berufliche Netzwerk von gesetzlich bestellten Betriebsbeauftragten und Personen mit ähnlichen Aufgaben, also z. B. von Beauftragten für:  

  • Immissionsschutz
  • Störfall
  • Gewässerschutz
  • AbfallG
  • Gefahrgut
  • Gefahrstoff
  • interne Audits
  • Umweltmanagement
  • Energiemanagement
  • Umweltbetriebsprüfung
  • Sonstiges / Technik

Dabei sind wir auf Unterstützung angewiesen, denn berechtigte Anliegen einzelner Gruppen werden oft übergangen, wenn sie sich nicht organisiert haben.
Informieren Sie sich über unsere Leistungen und werden auch Sie Mitglied in unserem Verband!

Es wird sich auch für Sie lohnen!!!

VBU Verband der Betriebsbeauftragten e.V.
Satzung


§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verband der Betriebsbeauftragten e.V. (VBU)“ und hat seinen
Sitz in Essen.


§ 2 Zweck
1) Der Verband ist ein Berufsverband und bezweckt die Vertretung der Interessen solcher
Personen, die nach gesetzlichen oder technischen Vorschriften zu Beauftragten bestellt
worden sind und den Behörden gegenüber benannt wurden oder die gleiche oder
ähnliche Aufgaben wahrnehmen bzw. die die Arbeit der Beauftragten koordinieren oder
leiten.


2) Aus dem Verbandszweck ergeben sich im Wesentlichen folgende Aufgaben:
• Vertretung der Mitglieder in ihren beruflichen Belangen ihrer Beauftragtenfunktion
oder Zuständigkeit,
• Beratung der Mitglieder in den mit ihrer Beauftragtenstellung zusammenhängenden
Angelegenheiten,
• Unterrichtung und Weiterbildung der Mitglieder für ihre Beauftragtenaufgaben,
• Förderung von Kontakt- und Informationsaustausch zwischen den
Betriebsbeauftragten und der Wissenschaft, der Öffentlichkeit, den staatlichen
Organen und der Politik,
• Aufklärung der Öffentlichkeit und Förderung des Verständnisses für die Belange der
Betriebsbeauftragten in Staat und Unternehmen.

3) Der Verband kann seinen Mitgliedern Rechtsschutz nach Maßgabe näherer Vor-
standsrichtlinien gewähren, insbesondere als Beistand bei Zeugenvernehmun-
gen.


§ 3 Finanzmittel
1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder so-
wie durch öffentliche und private Zuwendungen aufgebracht.

2) Eine dem Zweck des § 2 widersprechende Verwendung, insbesondere Zuwen-
dungen an Mitglieder, sind unzulässig.

3) Niemand darf durch unverhältnismäßige Vergütungen oder durch Verwaltungs-
aufgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden.


§ 4 Mitglieder
1) Dem Verband können als Mitglieder beitreten:
- Personen, die nach gesetzlichen oder technischen Vorschriften zu Beauftragten
bestellt worden sind, den Behörden gegenüber benannt wurden, oder die die
gleichen oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen bzw. die die Arbeit der Beauftragten
koordinieren oder leiten.

2) Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen und wird schriftlich bestätigt. Mit
dem Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller die Satzung des Verbandes in der jeweils
gültigen Fassung als verbindlich an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3) Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Er wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.

4) Mitglieder können gegenüber dem Vorstand den Austritt zum Ende eines Kalenderjahres
erklären. Die Erklärungsfrist beträgt drei Monate.

5) Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Anhörung des
Betroffenen ausgeschlossen werden, wenn sie das Ansehen oder die Interessen des
Verbandes geschädigt haben oder ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht
nachgekommen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den
Beschluss kann innerhalb von 14 Tagen die Mitgliederversammlung angerufen werden,
die endgültig entscheidet; bis dahin ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.

6) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung und Förderung ihrer eigenen und der
gemeinsamen Belange.


2) Die Mitglieder sind gehalten, den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu
unterstützen. Sie haben einen Wechsel in der anstellungsvertraglichen Aufgabe sowie
einen Wechsel des Arbeitgebers, des Wohnsitzes und den Eintritt in den Ruhestand der
Geschäftsstelle schriftlich anzuzeigen.


3) Die Mitglieder und die Mitglieder der Organe des Verbandes dürfen nichts, was sie in
dieser Eigenschaft über die Angelegenheiten des Verbandes und seiner Mitglieder
erfahren, unbefugt offenbaren oder verwerten. Das gilt auch für den Fall der Beendigung
der Zugehörigkeit zum Verband bzw. zu seinen Organen.

4) Die Erfüllung der Mitgliedspflichten ist Voraussetzung für die Gewährung und die
Ausübung der Mitgliedschaftsrechte.


§ 6 Organe
Die Organe des Verbandes sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Geschäftsführung


§ 7 Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung trifft die satzungsmäßige Entscheidung über die Tätigkeit des
Verbandes und erteilt den Organen Weisungen.


2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand
einberufen.


3) Die Einladung soll mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in
schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.


4) Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, hybrid oder komplett virtuell stattfinden. Die
Entscheidung darüber in welcher Form die Mitgliederversammlung durchgeführt wird,
obliegt dem Vorstand unter Beratung der Geschäftsführung. Bei der Einberufung muss
angegeben werden, wie die Teilnehmer der Mitgliederversammlung ihre Rechte im Wege
der elektronischen Kommunikation ausüben können.


§ 8 Der Vorstand
1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand, der aus mindestens drei
Mitgliedern bestehen muss.


2) Der Vorstand sorgt für die Durchführung der laufenden Geschäfte des Verbandes im
Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.


3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.


4) Der Vorstand leitet den Verband und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich im Sinne
von § 26 BGB. Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt den Verband allein, je zwei
Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.


5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren
gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

6) Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit
abgewählt werden.


§ 9 Die Geschäftsführung
1) Die Geschäftsführung wird vom Vorstand eingesetzt. Sie nimmt auf Weisung des
Vorstandes die laufenden Geschäfte des Verbandes wahr.


2) Mitgliedern der Geschäftsführung kann vom Vorstand Prozess-, Bank- sowie
außergerichtliche Vollmacht erteilt werden.


3) Die Geschäftsführung ist dem Vorstand für eine ordnungsgemäße Durchführung der
laufenden Geschäfte verantwortlich.


§ 10 Sitzungen
1) Zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind deren Mitglieder
unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich
einzuladen.


2) Die Organe des Verbandes sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es
schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.


3) Sie leitet der Vorsitzende und bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des
Vorstandes.


4) Als Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Teilnehmer gefasst, soweit die
Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung.


5) Über die Sitzungen der Organe werden von einem der Geschäftsführung angehörenden
Schriftführer Niederschriften angefertigt, die von diesem und dem Sitzungsleiter zu
unterzeichnen, in der Geschäftsstelle aufzubewahren und in Abschrift den Mitgliedern
des jeweiligen Organs zuzuleiten sind.


§ 11 Rechnungsprüfung
1) Der Vorstand erstellt jährlich einen Rechnungsbericht und leitet ihn den Mitgliedern zu.


2) Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhörung des Berichts der
Rechnungsprüfer.


3) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen für zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer
mit zwei Stellvertretern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

4) Die Rechnungsprüfer regeln ihr Verfahren selbst.

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung
1) Über die Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Anwesenden.


2) Der Verband ist aufzulösen, wenn der Zweck nicht erreicht werden kann.


3) Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln aller Mitglieder. Kommt der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit nicht
zustande, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder entscheiden kann.


4) Ein etwaiger Liquidationsüberschuss fällt an die Bundesrepublik Deutschland, die ihn
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke den Bestimmungen des § 3
entsprechend zu verwenden hat.


5) Für die Durchführung der Liquidation gelten die Bestimmungen der §§ 48 bis 53 und 76,
77 BGB.


§ 13 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes werden unter Beachtung
der jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen, Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband verarbeitet.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach den jeweils aktuellen
datenschutzrechtlichen Regelungen hat der Vorstand einen
Datenschutzbeauftragten bestellt und eine Datenschutzerklärung erlassen. Die für
den Verband tätigen Personen (hauptamtlich oder ehrenamtlich) haben sich
schriftlich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen verpflichtet.


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Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 14.11.2024 beschlossen und am
05.02.2025 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen.

 

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