Neue Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Für die Benutzung von Gewässern gilt der „Besorgnisgrundsatz“. Das heißt, dass auch entfernt liegende Möglichkeiten einer Gewässerverunreinigung bzw. – gefährdung auszuschließen sind. Zur einheitlichen Einhaltung des „Besorgnisgrundsatzes“ verfügt der Bund heute über eine erweiterte Gesetzgebungskompetenz mit Vorgaben zu den Grundsatzanforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach den §§ 62 und 63 WHG.

Seit dem 1. August 2017 werden sie in einer einheitlichen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geregelt, die - nach einer Übergangsverordnung (WasgefStAnlV vom 10.04.10) zum anlagenbezogenen Gewässerschutz – die bisherigen 16 Anlagenverordnungen der einzelnen Bundesländer, seit dem 1. August 2017 abgelöst hat und damit ein bundesweit einheitliches Schutzniveau auf dem Gebiet des anlagenbezogenen Gewässerschutz definiert.

Eine ausführliche Darstellung des Inhaltes der AwSV ist in unserem Mitgliederbereich unter ‚Recherche & Infobeschaffung‘ abrufbar. Wie gewohnt müssen Sie sich dafür mit Ihrem Familiennamen und Ihrer Mitglieds-Nummer als Passwort einloggen.

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