Unternehmensberichterstattung
Künftige Anforderungen nach Vorgaben der Europäischen Union

Die Europäische Kommission hat am 21 April 2021 den Richtlinienvorschlag "Corporate Sustainability Reporting Directiven – CSRD" vorgelegt, mit welchem u. a. die Vorgaben für die nicht finanzielle (nunmehr: nachhaltigkeitsbezogene) Unternehmensberichterstattung geändert werden sollen.

Der Vorschlag soll die Richtlinie 2013/34/EU ("Bilanz-Richtlinie"), die Richtlinie 2004/109/EG ("Transparenz-Richtlinie"), die Richtlinie 2006/43/EG ("Abschlussprüfer-Richtlinie") und die Verordnung 537/2014 ("Abschlussprüfer-Verordnung") ändern. Im Vorschlag der Europäischen Kommission sind u. a. folgende Änderungen vorgesehen:

  • Der Anwendungsbereich wird auf alle Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften erweitert, die im bilanzrechtlichen Sinne groß oder die kapitalmarktorientiert sind (Ausnahme: Kleinstunternehmen). Die bisherige Grenze von mindestens 500 Beschäftigten entfällt.
  • Der Lagebericht soll verpflichtend als Berichtsort vorgeschrieben werden.
  • Es sollen detailliertere Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung eingeführt und eine Verpflichtung zur Berichterstattung nach verbindlichen EU-Standards geschaffen werden. Die Europäische Kommission will zukünftig Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Wege delegierter Rechtsakte erlassen. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) sollen einfachere Nachhaltigkeitsberichtsstandards geschaffen werden.
  • Es soll klargestellt werden, dass die Unternehmen über nachhaltigkeitsbezogene Aspekte zu berichten haben, wenn eine der beiden Wesentlichkeitsperspektiven berührt ist. Zu berichten ist also darüber, wie sich nachhaltigkeitsbezogene Aspekte auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens auswirken und umgekehrt, wie sich die Geschäftstätigkeit der Unternehmen auf die Nachhaltigkeitsaspekte auswirkt.
  • Unternehmen sollen verpflichtet werden, ihre Jahresabschlüsse und Lageberichte elektronisch im xhtml-Format zu erstellen. Die Informationen in der Nachhaltigkeitserklärung als Teil des Lageberichts sollen darüber hinaus digital gekennzeichnet (getaggt) werden, so dass sie maschinenlesbar sind und in den im Aktionsplan der Kapitalmarktunion vorgesehenen europäischen Single Access Point einfließen können.
  • Der Richtlinienvorschlag fordert erstmals die inhaltliche Prüfung der berichteten Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten. In einem ersten Schritt soll dies auf Basis einer "limited assurance" (begrenzte Sicherheit – prüferische Durchsicht) geschehen. Eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit wird für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erst vorgesehen, wenn auf EU-Ebene spezifische Prüfungsstandards entwickelt und durch delegierten Rechtsakt festgelegt worden sind.
  • Das Sanktionsregime im Rahmen der Bilanz-Richtlinie soll auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung erstreckt sowie deutlich präzisiert und ausgeweitet werden.
  • Durch Änderungen der Transparenz-Richtlinie soll der Bilanzeid auch auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung bezogen werden. Außerdem sollen die neuen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf alle Emittenten unabhängig von ihrer Rechtsform erstreckt werden, auch auf Emittenten aus Drittstaaten, die in Deutschland oder einem anderen EU-Staat gelistet sind.
  • Es soll umfassende Änderungen der Abschlussprüfer-Richtlinie und der Abschlussprüfer-Verordnung geben. Das gesamte Berufsbild des Wirtschaftsprüfers soll an die Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung angepasst werden. Vorgesehen sind unter anderem Änderungen bei der Berufsausbildung und bei den Regelungen zum Berufsabschluss.

Den Richtlinienvorschlag finden Sie unter "Proposalfora Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)" unter folgendem Link:

https://ec.europa.eu/info/publications/210421-sustainable-finance-communication_en