Koalitionsvertrag

Erneut kein Umweltgesetzbuch in Sicht

Der Koalitionsvertrag für die kommende Legislaturperiode stellt hohe Anforderungen zur Erreichung von Klima- und Umweltzielen, deren Umsetzung auch für die Unternehmen mit anspruchsvollen Herausforderungen für den betrieblichen Umweltschutz verbunden sein wird. Umso bedauerlicher ist es aus der Sicht des Betriebsbeauftragtenverbandes VBU, dass es wieder einmal versäumt wurde, für das Umweltrecht eine einheitliche Kodifizierung in einem Umweltgesetzbuch (UGB) vorzusehen. Eine solche Zusammenfassung von Vorschriften eines Rechtsgebietes hat sich bereits seit Jahrzehnten für andere Rechtsgebiete bewährt und würde gerade auch für diejenigen, die mit der Anwendung von Vorgaben in der betrieblichen Praxis eine übersichtliche Handhabung in der betrieblichen Praxis erleichtern.  

Erste Vorarbeiten für ein UGB gab es bereits in den siebziger Jahren. Im Umweltbericht von 1976 äußerte die Bundesregierung die Absicht zu prüfen, ob und wie das Umweltrecht in einem Gesetzeswerk vereinheitlicht und vereinfacht werden kann. Das Umweltbundesamt gab daraufhin Forschungsprojekte zur „Systematisierung des Umweltrechtes” und zur „Innere[n] Harmonisierung des Umweltrechtes" in Auftrag. Die Föderalismusreform brachte für den Umweltschutz Veränderungen gegenüber den früheren Kompetenzregelungen. So überführt sie die umweltbezogenen Materien „Wasserhaushalt” sowie „Naturschutz und Landschaftspflege” von der Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, der nun abschließende Regelungen treffen kann und nicht mehr darlegen muss, warum eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich ist. Ferner gibt es für den Bund seither eigene Kompetenztitel für die Bereiche Abfall, Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, so dass der Bund ist dadurch in der Lage wäre, ein UGB zu schaffen. Anders als beispielweise für den Bereich des Sozialrechtes, für den es bereits seit nunmehr über 30 Jahren eine 
    

Gründe für ein Umweltgesetzbuch
Das deutsche Umweltrecht hat sich über viele Jahre und unter dem Einfluss verschiedener Umweltprobleme entwickelt. Die Folge: Es gibt sektorale Umweltfachgesetze, die ihren Schwerpunkt jeweils auf einzelne Umweltbereiche – wie Luftreinhaltung, Lärmschutz, Abfallwirtschaft oder Bodenschutz – legen. Zum Teil enthalten diese Gesetze unterschiedliche Begriffsdefinitionen und Regelungsansätze oder gewichten einzelne Umweltbelange unterschiedlich, ohne dass dies immer sachlich gerechtfertigt ist. Zudem erschwert es die Anwendung des Rechts, wenn die Vorschriften auf viele Einzelgesetze verteilt sind. Ein umfassendes UGB, das möglichst viele Regelungen vereint, kann das ändern. Es kann auf diese Weise einen wichtigen Beitrag zum Bürokratieabbau leisten und Investitionen fördern. Durch ein UGB können außerdem ordnungsrechtliche, ökonomische und andere indirekte Steuerungsinstrumente, die derzeit noch sehr unverbunden nebeneinander stehen, harmonisiert und weiterentwickelt werden. Ein UGB kann darüber hinaus die Umsetzung und Integration des europäischen Rechts erleichtern. Viele der EU-Richtlinien zum Umweltschutz unterscheiden sich oft bereits im Regelungsansatz vom deutschen Recht. Dies hat in der Vergangenheit bereits zu Umsetzungsproblemen geführt.

Eines der Herzstücke eines UGB sollte die einheitliche integrierte Vorhabengenehmigung (iVG) sein. Deren Ziel ist es, bundesweit einheitliche Verfahrensregelungen für Industrieanlagen und andere umweltrelevante Großprojekte – wie es zum Beispiel Deponien sind – zu schaffen. Besonders bedeutsam ist hierbei die Weiterentwicklung des sogenannten integrierten Umweltschutzes. Der Gesetzgeber regelt nicht mehr wie bisher den Schutz einzelner Umweltmedien nebeneinander, sondern den gleichzeitigen Schutz aller Umweltaspekte unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen. Indem die iVG parallel laufende Genehmigungsverfahren zusammenfasst, die Entscheidungsverantwortung in einer Hand bündelt und den Bürgern und Bürgerinnen sowie den Unternehmen einen Ansprechpartner für ihre Belange gibt, wird das Umweltrecht bei der Zulassung umweltrelevanter Großvorhaben zudem effizienter und effektiver vollziehbar.

Erste Vorarbeiten für ein UGB gab es bereits in den siebziger Jahren. Im Umweltbericht von 1976 äußerte die Bundesregierung die Absicht zu prüfen, ob und wie das Umweltrecht in einem Gesetzeswerk vereinheitlicht und vereinfacht werden kann. Das Umweltbundesamt gab daraufhin Forschungsprojekte zur „Systematisierung des Umweltrechtes” und zur „Innere[n] Harmonisierung des Umweltrechtes" in Auftrag.

Die Föderalismusreform brachte für den Umweltschutz Veränderungen gegenüber den früheren Kompetenzregelungen. So überführt sie die umweltbezogenen Materien „Wasserhaushalt” sowie „Naturschutz und Landschaftspflege” von der Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes. Seitdem  kann und darf der Bundesgesetzgeber hier nun abschließende Regelungen treffen darf, ohne dass er darlegen muss, warum eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich ist. Ferner gibt es für den Bund nun eigene Kompetenztitel für die Bereiche Abfall, Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung. Der Bund ist dadurch in der Lage, ein UGB zu schaffen. Der VBU hat deshalb unter Hinweis auf den von den Koalitionspartnern angestrebten „Aufbruch“ bei den für Umweltschutz und Klimaschutz zuständigen Ministerien erneut die Zusammenfassung des Umweltrechtes in einem Umweltgesetzbuch gefordert, damit die ambitionierten Ziele durch integrierte Genehmigungsverfahren in der Zuständigkeit einer Behörde beschleunigt werden.tE

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