Umweltstrafrecht

Mehr Verurteilungen wegen illegaler Abfallverbringung

Eine Auswertung der einschlägigen Gerichtsurteile aus dem vorvergangenen Jahr durch das Umweltbundesamt (UBA) hat einen Anstieg der Verfahren und Verurteilungen wegen illegaler Abfallverbringung ergeben. Beim Export ging es dabei vorwiegend um Altfahrzeuge, Alt- autoteile und Elektroaltgeräte, die nach Afrika verbracht werden sollten. Aber auch Exporte in die östlichen EU-Staaten und Transporte zwischen Deutschland und den Niederlanden erwiesen sich in vielen Fällen als illegal. Insgesamt gab es 2013 immerhin 43 verurteilte Personen; in den Vorjahren waren es nur rund zehn. Grund für die Zunahme dürfte vor allem die im Vorjahr erfolgte Verschärfung des Abfallverbringungsrechts sein. Der § 326, Absatz 2, des Strafgesetzbuches betrifft jetzt alle Arten von

Abfällen und nicht mehr nur solche, die als gefährlich eingestuft sind. Die verhängten Strafen hielten sich aber mit Geldstrafen zwischen 160,00 und 4.800,00 Euro in Grenzen. Haftstrafen wurden auch in der Vergangenheit nur selten verhängt, da das Gefahrenpotenzial, das weitgehend durch Menge, Beschaffenheit und geplantem Verwendungszweck der Abfälle bestimmt wird, in den erfassten Fällen relativ gering war. Zu den Vorgenannten Zahlen kommen noch Verfahren hinzu, in denen straf- rechtliche Ermittlungen eingestellt wurden. Die Gründe dafür sind vielfältig. Dann bleibt es bei den behördlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. In 150 Fällen wurde die Rück- führung an den Herkunftsort angeordnet und 80 Mal die Überführung in einen Entsorgungs- betrieb in der Nähe des Kontrollortes. Ordnungswidrigkeiten gegen das Abfallver- bringungsrecht können mit einem Bußgeld geahndet werden. Dem UBA wurden von den Bundesländern und dem Bundesamt für Güterverkehr für das Jahr 2013 insgesamt 26 abgeschlossene Bußgeldverfahren mit einer Bußgeldhöhe ab 200 Euro mitgeteilt. Bußgelder unter 200 Euro wurden in diese Auswertung nicht einbezogen, da sie nach § 149 Absatz 2 Ziffer 3 der Gewerbeordnung (GewO) die dort genannte Eintragungsgrenze unterschreiten, somit nicht in das Gewerbezentralregister einzutragen sind und deshalb für die Beurteilung beruflicher Zuverlässigkeit keine Rolle spielen.

 

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