Neue Pflichten im Chemikalienrecht und Neuregelungen durch die Abfallrahmen- und die Einwegkunststoffrichtlinie


Erste Veranstaltung der VBU-Regionalgruppe B-BB-MV im Online-Format
Am 30.04.2020 führte die Regionalgruppe Berlin-Brandenburg-Mecklenburg-Vorpommern die erste Online-Veranstaltung durch. Herr Pascal Mielke, der Vorsitzende der Regionalgruppe, begrüßte die ca. 15 Mitglieder, die an der Halbtages-Veranstaltung teilnahmen.

Neue Pflichten im Chemikalienrecht
Herr Dr. Peter Sawinski stellte die neuen Pflichten im Chemikalienrecht vor und bezog sich dabei auf die „European Center Poison Notifikation“ und erläuterte den Hintergrund der SCIP-Datenbank, die Datenbank zu besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHCs) in Erzeugnissen.

Die Gemische, die von Verbrauchern oder gewerblich genutzt werden, müssen danach bis zum 01. Januar 2021, die Gemische für die industrielle Verwendung bis zum 01. Januar 2024 gemeldet werden. Für Gemische die im Rahmen des §16eChemikaliengesetz an das Bundesinstitut für Risikoforschung(BfR) gemeldet wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2025. Meldungen an das Informationssystem für Sicherheitsdatenblätter (ISi) der DGUV profitieren hingegen nicht!

Die SCIP-Datenbank (SVHC in Artikeln) wurde in die Novelle der europäischen Abfallrahmenrichtlinie aufgenommen. Die Umsetzung erfolgt bei der ECHA und die Meldeverpflichtung soll zum 5. Januar 2021beginnen. Dabei gehen die geforderten Informationen über SVHC in Erzeugnissen über die Anforderungen der § 7 und § 33 der REACh-Verordnung hinaus.

Ein weiterer Schwerpunkt wurde im Rahmen der Veranstaltung bei der Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie bzw. der Einwegkunststoffrichtlinie gesetzt.

Trennung von Abfällen als Grundlage für neue Regelungen
Gemischte Siedlungsabfälle, Sperrmüll, Gewerbeabfälle und gemischte Bau- und Abbruchabfälle, die einen großen Teil der bundesweit jedes Jahr entstehenden über 400 Mio. t Abfall ausmachen, sind nur mit großem Aufwand wieder in ihre Bestandteile zu trennen. Deshalb setzt der Gesetzgeber zunehmend mehr auf die getrennte Erfassung der Wertstoffe und Bestandteile der genannten Abfallfraktionen.

Gute Beispiele für Regelungen dazu sind neben dem Kreislaufwirtschaftsgesetz das Batteriegesetz, das Elektro-Gesetz, das Verpackungsgesetz auch die Gewerbeabfall-Verordnung, nach der die Trennung von Gewerbeabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen vorzusehen ist. So sind Gewerbeabfälle u.a. in die Fraktionen Papier und Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle aufzutrennen – übrig bleibt dann der gemischte Restabfall in möglichst geringen Mengen.

Aus den getrennt gesammelten Fraktionen entstehen dann durch Recycling wieder neue Materialien als „Rohstoffe“ für unsere Industrie.

Begrenzte Lebensdauer von Produkten erzeugt Abfälle (Obsoleszenz)
Für die Wirtschaft gilt nach Kreislaufwirtschaftsgesetz die sogenannte Produktverantwortung, die die dazu auffordert, abfallarm zu produzieren und so zu konstruieren, dass nach deren Gebrauch möglichst wenige Abfälle entstehen.
Allerdings haben nicht alle Produkte eine angemessene Lebensdauer, die der Verbraucher beim Erwerb des Produktes erwartet. Neben der „natürlichen Obsoleszenz“, die durch Umwelteinflüsse hervorgerufen wird, sind manche Güter auch so produziert, dass sie sich schneller abnutzen als durch den Gebrauch nötig. Jeder hat hier sofort ein Beispiel aus der eigenen Erfahrung parat, sei es der Bruch eines wichtigen Bauteils eines Gerätes oder das nach kurzer Zeit nicht vorhandene Ersatzteil bei einer erforderlichen Reparatur.

Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die Einwegkunststoffrichtlinie
Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dessen Entwurf auf Basis der Abfallrahmenrichtlinie bereits vorliegt, führt die Produktverantwortung weiter aus und formuliert, dass Erzeugnisse reparaturfreundlich konstruiert werden sollen. Auch sollen die Hersteller von Produkten an den Kosten für die Reinigung der Umwelt und die anschließende umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der aus den von ihnen in Verkehr gebrachten Erzeugnissen entstandenen Abfälle beteiligt werden.

Deutlich wird das insbesondere bei der Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie. So werden in Deutschland nach einer Studie ca. 106 Milliarden Zigarettenstummel weggeworfen, von denen ein Teil in der Umwelt landet, wo sie sich nur schwer zersetzen.

Nach der Einwegkunststoffrichtlinie sind dann auch u.a. Wattestäbchen und Trinkhalme, Besteck (Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen), Teller, Rührstäbchen und Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Ballons befestigt werden, als Einweg-Kunststoffartikel nicht mehr erlaubt.

Austausch über weitere Regelungen
Zum Ende jeder Veranstaltung informieren sich die Teilnehmer gegenseitig über Neuerungen. Die nächste Veranstaltung der Regionalgruppe wird am 29.10.2020 als Tagesveranstaltung bei der Berlin-Chemie AG in Berlin-Adlershof durchgeführt.

Dipl.-Ing. Peter Herger, Vorstandsmitglied VBU-Regionalgruppe Berlin-Brandenburg-Mecklenburg-Vorpommern

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